Ich, Michael Rohlfing, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, nehme seit dem 01.07.2019 die Aufgaben des Vertrauensanwalts zur Korruptionsverhütung und Korruptionsbekämpfung für die nachfolgend aufgeführten Dienststellen des Landes Baden-Württemberg und weiterer öffentlicher Stellen wahr, teilweise auch als Compliance-Ombudsperson.
Als Vertrauensanwalt für Korruptionsverhütung stehe ich Ihnen – allen Bürgerinnen und Bürgern, Beschäftigten und Geschäftspartnern der Landesverwaltung Baden-Württemberg – als unabhängiger und neutraler Ansprechpartner bei Verdachtsmomenten auf Korruptionsstraftaten zur Verfügung.
Ich unterliege bei meiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt keinen Weisungen, wie ich einen Vorgang behandle.
Ziel meiner Tätigkeit ist die Aufklärung von Verdachtsmomenten auf Korruptionsstraftaten in Zusammenarbeit insbesondere auch mit der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden.
Korruptionsstraftaten sind insbesondere Bestechungsdelikte (wie beispielsweise Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), auch in Verbindung mit dem Unterlassen einer Diensthandlung (§ 336 StGB)) und die „Begleitdelikte“ (wie beispielsweise Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB), Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetz)).
Wenden Sie sich bitte an mich, wenn Sie Anhaltspunkte für das Vorliegen von Korruptionsstraftaten im Bereich der nachfolgend aufgeführten Dienststellen des Landes Baden-Württemberg haben.
Bitte schildern Sie insbesondere die Tatsachen, die den Anfangsverdacht für ein korruptionsrelevantes Fehlverhalten begründen.
Ich nehme Ihre Hinweise entgegen, prüfe diese insbesondere auf ihre strafrechtliche Relevanz, nehme im Rahmen meiner Prüfung ggf. mit Ihnen Kontakt zur Erlangung weiterer Informationen und/oder Beweismittel sowohl zur Ermittlung der belastenden als auch der entlastenden Umstände auf und veranlasse bei ausreichenden Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten die nächsten Schritte. Zu den nächsten Schritten gehören einzelfallabhängig die Weiterleitung der Verdachtsmomente an die jeweils benannte Kontaktperson, die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden.
Michael Rohlfing BENDER HARRER KREVET Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Zerrennerstraße 11 75172 Pforzheim
T +49 7231 39763-47 F +49 7231 39763-10 vertrauensanwalt@bender-harrer.de
Da eine Kommunikation per einfacher E-Mail dem Grunde nach abgefangen und mitgelesen werden kann (wie auch ein Telefongespräch abgehört werden kann), können Sie mir auch an meine E-Mail-Adresse (vertrauensanwalt@bender-harrer.de) mit PGP („Pretty Good Privacy“) verschlüsselte Nachrichten senden. Meinen öffentlichen Schlüssel können Sie hier herunterladen. Wie PGP funktioniert, ist im Internet anschaulich beschrieben, beispielsweise auf Wikipedia. Software zur Nutzung von PGP ist kostenlos verfügbar.
Auf Ihren Wunsch darf ich Ihnen eine auch vertrauliche Behandlung zusichern, sodass ich ohne Ihre Zustimmung Ihre Identität nicht – insbesondere auch nicht dem Land Baden-Württemberg – bekannt geben darf.
Von einer anonymen Kontaktaufnahme mit mir bitte ich abzusehen. Denn bei einer anonymen Kontaktaufnahme kann ich bei Rückfragen beispielsweise zum Sachverhalt oder zu Beweismitteln keinen Kontakt mit Ihnen aufnehmen. Im Regelfall sollte deshalb meine Zusicherung der vertraulichen Behandlung genügen. Sollten Sie gleichwohl eine anonyme Kontaktaufnahme bevorzugen, bietet Ihnen die Polizei Baden-Württemberg ein anonymes Hinweisgebersystem unter dem Link https://www.polizei-bw.de/anonymes-hinweisgebersystem/ an, über das Sie anonym direkt der Polizei (nicht mir) Ihre Verdachtsmomente mitteilen und ein Postfach zur Kontaktaufnahme einrichten können.
Sie tragen durch Ihre Mitteilung von Verdachtsmomenten auf Korruptionsstraftaten – sei es gegenüber der Polizei, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, gegenüber der jeweiligen Dienststellenleitung oder mir gegenüber – zur Sicherstellung des hohen Ansehens Ihrer Dienststelle und vor allem auch zur Integrität der öffentlichen Verwaltung im Interesse aller bei.
Korruption und Wirtschaftskriminalität haben weitreichende negative Auswirkungen: es kann nicht nur ein erheblicher Schaden zulasten des mit Ihren Steuergeldern finanzierten Landeshaushaltes entstehen; die verursachten Folgen von Korruptionsstraftaten können sich auch auf unsere Unternehmen und sogar auf Ihr Vermögen oder sonstige Rechtsgüter (z.B. Gesundheit) auswirken. Hierzu zwei Beispiele:
So entgeht bei manipulierten öffentlichen Vergaben dem Unternehmen, das an sich den Zuschlag hätte erhalten müssen, der öffentliche Auftrag mit der Folge, dass es weniger Umsatz erzielt und damit auch die Arbeitsplätze infrage gestellt sein können.
Bei Korruption im Nahrungsmittelbereich kann sogenanntes „Gammelfleisch“ an Sie als Endverbraucher zum Verzehr gelangen.
Durch Ihre substantiierten Hinweise auf Verdachtsmomente auf Korruptionsstraftaten kann solchen Handlungen auch zu Ihrem Nachteil entgegengewirkt werden.
Gerade bei etwaigen korruptionsverdächtigen Handlungen im Kollegenkreis kann es schwierig sein, die Verdachtsmomente bei der richtigen Stelle anzubringen. Daher können Sie mit mir gerade auch vertraulich Kontakt aufnehmen. Ich werde fair und im Rahmen meiner Möglichkeiten den Sachverhalt klären und dabei sowohl die belastenden als auch die entlastenden Momente erforschen.
Helfen Sie uns, wenn Sie einen Verdacht haben! Eine in Korruptionsdelikte verwickelte Person handelt regelmäßig nur zum eigenen Vorteil und zum Nachteil von uns allen. Sollten die Korruptionsdelikte anderweitig aufgedeckt werden, könnten etwaige Personalmaßnahmen wie beispielsweise interne Umsetzungen unter Umständen auch Sie treffen.
Jeder Bürger kann sich an den Vertrauensanwalt wenden.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Behörden des Landes Baden-Württemberg sind gemäß Ziff. 4.1.3 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) vom 15. Januar 2013 – Az.: 1-0316.4/74 – verpflichtet, Hinweise auf Korruption im Sinne von Ziff. 4.1.1 dieser Verwaltungsvorschrift mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht wird bei einer Inkenntnissetzung des Vertrauensanwalts über den konkreten Korruptionsverdacht nach Maßgabe von Ziff. 4.1.4 Abs. 4 dieser Verwaltungsvorschrift genügt.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08.09.2015 – 6 K 1003/14 – bewirkt eine behördeninterne Korruptionsrichtlinie, zu der grundsätzlich auch die vorgenannte Verwaltungsvorschrift zählt, ein Verbot mit dem Inhalt, der mitteilenden Person aufgrund der ordnungsgemäßen Befolgung der Mitteilungspflicht Nachteile zuzufügen. Denn es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip, den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar, die Befolgung der beamtenrechtlichen Mitteilungspflicht zu sanktionieren.
Ich bin als Vertrauensanwalt für Korruptionsbekämpfung für die folgenden Dienststellen tätig:
¹ Für diese Stelle bin ich auch als Compliance-Ombudsperson tätig, also als neutrale Vertrauensperson, die Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Gesetze oder interne Regelungen entgegennimmt und prüft.
Für die vorstehend nicht aufgeführten Behörden – beispielsweise für die Landratsämter und Kommunen – kann ein eigener Vertrauensanwalt für Korruptionsverhütung eingerichtet sein. Hinweise hierzu finden Sie im Regelfall auf der jeweiligen Seite der Behörde. Alternativ können Sie auch das anonyme Hinweisgebersystem der Polizei Baden-Würrtemberg unter dem Link https://www.polizei-bw.de/anonymes-hinweisgebersystem/ nutzen oder sich an jede Polizeidienststelle oder Strafverfolgungsbehörde oder auch an die jeweilige Behördenleitung wenden.
Für meine Tätigkeit entstehen Ihnen keine Kosten, auch weil durch Ihre Kontaktaufnahme mit mir kein Mandatsverhältnis begründet wird. Meine Kosten trägt vielmehr das Land Baden-Württemberg aufgrund eines entsprechenden Anwaltsvertrages. Nach dem mit dem Land Baden-Württemberg abgeschlossenen Anwaltsvertrag sind Sie jedoch in die Schutzwirkungen des Anwaltsvertrages einbezogen, so dass bezüglich Ihrer Identität auf Ihren Wunsch die anwaltiche Verschwiegenheitspflicht greift.
Durch die Kommunikation mit mir teilen Sie mir auch personenbezogene Daten mit, die ich zwangsläufig zur Umsetzung meiner Tätigkeit auch verarbeite:
Besuch dieser Internetseite und der Homepage von BENDER HARRER KREVET
Unsere Datenschutzhinweise für den Besuch dieser Internetseite und auch allgemein der Homepage von BENDER HARRER KREVET entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung, die Sie hier finden oder auch durch einen Klick auf die am unteren Seitenrand befindliche Schaltfläche „Datenschutz“.
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit als Vertrauensanwalt
Datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne der DS-GVO ist die Kanzlei
BENDER HARRER KREVET Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Fahnenbergplatz 1, 79098 Freiburg Telefon + 49 761 28287-0 Telefax + 49 761 28287-44 E-Mail freiburg@bender-harrer.de
(im Folgenden auch kurz „wir“).
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse datenschutzbeauftragter@bender-harrer.de oder unserer oben angegebenen Postadresse mit dem Zusatz „z.Hd. Datenschutzbeauftragter“.
2.1 Wenn Sie mit mir als Vertrauensanwalt zur Korruptionsverhütung Kontakt aufnehmen, erheben wir Ihre personenbezogenen Daten und – im Fall einer Kontaktaufnahme durch Unternehmen, Behörden oder sonstige Stellen – personenbezogene Daten von Ansprechpartnern. Dazu gehören in der Regel Anrede, ggf. akademischer Titel, Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse. Außerdem erheben wir die personenbezogenen Daten, die Sie uns mitteilen.
2.2 Wir erheben, speichern und nutzen diese personenbezogenen Daten, um Sie identifizieren zu können, um mit Ihnen zu kommunizieren und um den aufgrund Ihrer Kontaktaufnahme im Raum stehenden Sachverhalt sachgerecht aufklären und behandeln zu können. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. a) und lit c) und lit. e) und lit. f) DS-GVO. Das berechtigte Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO liegt in der Datenverarbeitung zur Verhütung, Aufklärung und Ahndung korruptionsrelevanter Sachverhalte; diesem berechtigten Interesse kommt daher ein hohes Gewicht zu.
2.3 Wir speichern die personenbezogenen Daten bis zum Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für Anwälte (gemäß § 50 BRAO sechs Jahre ab Ablauf des Jahres der Auftragsbeendigung), es sei denn, wir sind nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DS-GVO zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet, z.B. aufgrund steuer- oder handelsrechtlicher Aufbewahrungs- oder Dokumentationspflichten, oder Sie haben in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DS-GVO eingewilligt.
3.1 Wir geben personenbezogene Daten nicht zu anderen als den nachfolgend genannten Zwecken an Dritte weiter.
3.2 Aufgrund meiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt zur Korruptionsverhütung kann – unter Beachtung einer Anonymitätszusage – die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erforderlich sein, z.B. an die für die Aufklärung von Korruptionsdelikten zuständigen Mitarbeiter in dem Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die vom Korruptionsvorwurf betroffenen Mitarbeitenden gehören, an die Staatsanwaltschaften, an das Landeskriminalamt, an die Polizei, an Gerichte, Behörden, Gegner, und sonstige Verfahrensbeteiligte und deren Bevollmächtigte sowie an ggf. eingeschaltete andere Berater oder Dienstleister (z.B. Übersetzer oder Recherchedienste).
3.3 Unsere IT-Systeme werden durch einen externen Dienstleister gewartet, der von uns sorgfältig ausgewählt und aufgrund einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung an unsere Weisungen gebunden und zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
3.4 Im Übrigen geben wir personenbezogene Daten nur an Dritte weiter, wenn wir dazu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen verpflichtet sind oder Sie vorher in eine Weitergabe eingewilligt haben.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen die folgenden Rechte zu:
4.1 Rechte nach Art. 15 ff. DS-GVO
Sie haben das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO und das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Artikel 17 DS-GVO. Zudem haben Sie das Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Recht auf Datenübertragbarkeit) nach Artikel 20 DS-GVO, sofern die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt und auf einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO beruht.
4.2 Widerruf einer Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO
Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Einwilligung, können Sie die erteilte Einwilligung gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber widerrufen.
4.3 Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf der Grundlage berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO verarbeitet werden, können Sie dagegen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft Widerspruch einlegen, sofern dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.
4.4 Beschwerderecht
Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes, Ihres Arbeitsplatzes oder unseres Kanzleisitzes wenden. Selbstverständlich können Sie sich mit Fragen, Kritik oder Beschwerden auch direkt an uns wenden.
Informationen zur Datenverarbeitung durch das Land Baden-Württemberg
Die Datenschutzerklärungen des Landes Baden-Württemberg finden Sie insbesondere auch auf der jeweiligen Internetseite des betroffenen Geschäftsbereiches und in der Regel auch auf der jeweiligen Internetseite der betroffenen Dienststelle.